Satzung der Kaiserhaus-Stiftung Heinz Geyer

vom 25.01.2005, geändert durch Erl. des Nieders. Min. f. Inneres u. Sport vom 23.06.2014, Az. 63.22-11741-K 36 sowie durch Genehmigung des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom 25.08.2017

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Kaiserhaus-Stiftung Heinz Geyer.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Hildesheim.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region Hildesheim, vornehmlich der Denkmalpflege, sowie die Wiederherstellung Alt-Hildesheimer denkmalgeschützter Bauten.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Zuwendungen für Projekte des Denkmalschutzes, der Kunst und Kultur sowie durch Vergabe von entsprechenden Forschungsaufträgen.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der AO.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks besteht aus:
1. dem Stiftungskapital in Höhe von 25.000,00 €,
2. dem Wohnungseigentum Alter Markt 1, Hildesheim, II. Etage (Kaiserhaus), eingetragen im Grundbuch von Hildesheim Bl. 24029, Fl. 29 Flurst. 14/12,
3. dem Wohnungseigentum Andreasplatz 20, Hildesheim (Pfeilerhaus und Umgestülpter Zuckerhut), eingetragen im Grundbuch von Hildesheim, Flur 28, Flurst. 9/5,
4. einer Zustiftung vom 02.04.2015 aufgrund eines Vermächtnisses von Dr. Gerhard Kremeier und seiner Ehefrau Dr. Gisela Kremeier, ehemals Küchenthalstraße 13, Hildesheim, in Höhe von 47.983,43 Euro zur Nutzung der Erträge aus dieser Zustiftung zur Erfüllung des Stiftungszweck (§ 2).
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermö-
gens und aus etwaigen Zuwendungen.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Stiftungsrat.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
_der Präsident
_der Stiftungsgeschäftsführer
_der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Mitglieder der Organe haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 8
Präsident
Präsident der Stiftung ist der jeweils präsidierende Landschaftsrat der Landschaft des vormaligen Fürstentums Hildesheim für die Dauer seines Amtes entsprechend den Statuten der Landschaft.

§ 9
Rechte und Pflichten des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt allein oder bei Verhinderung durch den Stiftungsgeschäftsführer zusammen mit einem Mitglied des Stiftungsrats.
(2) Der Präsident ist ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Er hat Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 10
Stiftungssyndikus/Stiftungsgeschäftsführer
(1) Der Stiftungsgeschäftsführer wird vom Stiftungsrat berufen und abberufen.
(2) Dem Stiftungsgeschäftsführer obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Stiftungsrates und dieser Satzung.
(3) Der Stiftungsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann dem Stiftungsgeschäftsführer allgemein oder für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmacht erteilen.
(4) Der Stiftungsgeschäftsführer erhält für seine Geschäftsführung eine vom Stiftungsrat festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 11
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 3 natürlichen Personen, und zwar
(a) dem präsidierenden Landschaftsrat der Landschaft des vormaligen Fürstentums Hildesheim als Präsident der Stiftung,
(b) einem Vertreter der Familie Geyer, den diese benennt,
(c) einem von der Landschaft zu berufenden sachkundigen Vertreter.
Die Mitglieder zu (b) und (c) bleiben im Amt bis zur Abberufung durch die bestellende Gruppe.
(2) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der präsidierende Landschaftsrat als Präsident der Stiftung, im Falle der Verhinderung der Vertreter der Familie Geyer. Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 12
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät den Präsidenten und den Stiftungsgeschäftsführer bei der Verfolgung des Stiftungszwecks und beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(2) Der vom Stiftungsgeschäftsführer erarbeitete jährliche Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Stiftungsrat vorzulegen. Dieser entscheidet über die Entlastung des Präsidenten und des Stiftungssyndikus.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.

§ 13
Beschlussregelung
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Präsidenten durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über die Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufbeschlüsse) gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsrates damit einverstanden sind. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung.
(3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates führt der Stiftungsgeschäftsführer eine Niederschrift. Sie ist den Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu geben.
(4) Über Beschlüsse zur Bestellung eines Mitglieds des Stiftungsrats oder des Stiftungsgeschäftsführer ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 14
Satzungsänderung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben, der ebenfalls steuerbegünstigt sein muss. Dabei ist der Wille des Stifters zu berücksichtigen, soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 15
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Der Stiftungsrat kann einstimmig die Auflösung der Stiftung oder den
Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung nicht durch einen geänderten oder neuen Stiftungszweck in Betracht kommt. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 16
Vermögensanfall
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Landschaft des vormaligen Fürstentums Hildesheim, die das Vermögen im Sinne des Stifters und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung
Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 18
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Gesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Hildesheim, 25.08.2017
Marhauer (Geschäftsführer)

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